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Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
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Gegenleistung
- Die im Angebot der Auftragnehmerln genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und erlangen erst Verbindlichkeit mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung der Auftraggeberin werden der Auftraggeberln berechnet.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die von der Auftraggeberln veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes Vll. gelten entsprechend.
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Zahlung
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen Papier oder Karton besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
- Die Auftraggeberln kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einer Auftraggeberin, der Vollkaufmann oder die Vollkauffrau im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit die Auftragnehmerln ihren Verpflichtungen nach Abschnitt Vl 3. nicht nachgekommen ist.
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Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Auftraggeberin gefährdet, so kann die Auftragnehmerln Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerln auch zu, wenn die Auftraggeberln trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug können von der Auftragnehmerln Mahngebühren verlangt werden. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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Lieferung
- Den Versand nimmt die Auftragnehmerln für die Auftraggeberin mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportunternehmens versichert.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der AuftragnehmerIn ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vehrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät die Auftragnehmerln mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Auftraggeberln vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
- Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb der Auftragnehmerin als auch in dem einer Zulieferln - insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Auftragnehmerln gegen die Auftraggeberin ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist die AuftraggeberIn nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Auftraggeberln tritt ihre Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung hiermit an.
- Der AuftragnehmerIn steht an von der Auftraggeberln angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftverbindung zu.
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Beanstandungen
- Die Auftraggeberln hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf die Auftraggeberln über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen der Auftraggeberln zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur-innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der Auftragnehmerin eintrifft.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerln nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder der AuftragnehmerIn fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann die Auftraggeberln jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeberln fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerln nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die beanstandete Ware wird von der Auftraggeberln nicht einbehalten, sondern zur Auftragnehmerin zurückgeführt.
- Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für die Auftraggeberln ohne Interesse ist.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerln nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Auftragnehmerln von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an die Auftraggeberln abtritt. Die Auftragnehmerln haftet wie ein Bürge/eine Bürgin, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Auftragnehmerln nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 Kilo erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 Kilo auf 15 %.
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Eigentum, Urheberrecht
- Die von der Auftragnehmerln zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Daten, Datenträger und Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Auftragnehmerin und werden nicht oder nur nach Vereinbarung ausgeliefert.
- Die AuftraggeberIn haftet allein, wenn durch die Ausführung ihres Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Die AuftraggeberIn hat die AuftragnehmerIn von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Verletzung freizustellen.
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Impressum
Die AuftragnehmerIn kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.Die AuftraggeberIn kann hierzu die Zustimmung verweigern.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Auftragnehmerln, wenn sie/er und die Auftraggeberln Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.